Sind Betriebskostenvorauszahlungen mietvertraglich vereinbart, muss der Vermieter darüber einmal jährlich abrechnen. Dabei darf er auf die Mieter die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten 17 verschiedenen Kostenarten umlegen, soweit er die Betriebskosten im Mietvertrag genau bezeichnet oder pauschal auf die BetrVK verwiesen hat. Bei den „sonstigen Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK gilt jedoch eine Ausnahme: Diese muss der Vermieter im Mietvertrag konkret bezeichnen, damit sie umgelegt werden können. Umgelegt werden dürfen auch zahlreiche Wartungskosten, die nachstehend alphabetisch aufgelistet sind.
Diese Wartungskosten darf der Vermieter auf die Mieter umlegen
Der Vermieter ist zur Umlage von Wartungskosten berechtigt, die anfallen für:
Aufzug einschließlich Bedienung und Überwachung der Anlage sowie den Prüfungsaufwand der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
Blitzschutzanlage, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- und Sprinkleranlagen, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Dachrinnenheizung (zur Vermeidung von Personenschäden durch herunterfallende Eiszapfen, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Entwässerungspumpe und derEntwässerung dienende nicht-öffentliche Anlagen
Fernsehempfang, also die Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für das Breitbandkabelnetz hinsichtlich der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
Feuerlöscher, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Gasleitungen, wobei mit Wartung Dichtheitsprüfungen gemeint ist
Heizungsanlage nebst Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich Überwachung und Reinigung
Lüftungsanlage, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Müllschlucker, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen, nicht aber die Reinigung von Mülleimern
Notstromaggregat für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteile, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Öltank, womit mit Wartung regelmäßig wiederkehrende Reinigungen gemeint ist
Rauchabzugsanlagen und Rauchmelder, soweit als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Schwimmbad und Sauna (also der für den Betrieb erforderlichen Anlagen), soweit allen Mietern zugänglich und als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Videoüberwachungsanlagen, soweit konkret erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig sowie als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrVK im Mietvertrag konkret bezeichnet
Warmwassergeräte einschließlich Reinigung und Einstellung durch einen Handwerker, das gilt ebenso für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Waschmaschinen und Trockner einschließlich Überwachung und Reinigung sowie Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
Wassermengenregler einschließlich des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage oder einer Wasseraufbereitungsanlage
Nicht umlegen darf der Vermieter Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten sowie Verwaltungskosten. Das gilt ebenso für Wartungskosten, die nicht erforderlich sind (etwa für eine Klingel- oder Gegensprechanlage).
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Als Geschäftsführer der Promeda Hausverwaltung GmbH aus Berlin und ausgebildeter Immobilienfachwirt schreibt Marcel Kurzke hier im Blog über diverse Themen der Immobilienwirtschaft.