Die meisten Vermieter und Hausverwaltungen fordern inzwischen von Mietinteressenten vor Abschluss des Mietvertrags eine sogenannte (Mieter)Selbstauskunft (Mieterfragebogen). Darin soll der potentielle Mieter bestimmte Angaben zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen machen, die mit Hilfe eines formularmäßig erstellten Fragebogens erfasst werden.
Zugleich verlangt der Vermieter regelmäßig eine vom künftigen Mieter einzuholende Bonitätsauskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei. Auch wenn die Angst der Vermieter vor zahlungsunwilligen Mietern (Mietnomaden) begründet ist: Bei weiten nicht alle Fragen sind zulässig – und auf manche Fragen darf sogar gelogen werden.
Selbstauskunft: Das sind die rechtlichen Rahmenbedingungen
Fragen darf der Vermieter nur solche Dinge, die
- den potentiellen Mieter in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel (Art.) 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzen und
- vom Grundsatz her allein das Mietverhältnis betreffen.
Dies gilt ebenso, wenn der künftige Mieter – ungefragt – seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Vermieter nicht nachgekommen ist (etwa wenn die Miete vom Jobcenter finanziert werden soll).
Im Einzelnen: Diese Fragen sind erlaubt
Folgende Fragen darf der Vermieter dem Mietinteressenten im Wesentlichen stellen:
Persönliches, also etwa
- Identität des künftigen Mieters wie Name, Anschrift, Geburtsdatum (vor Abschluss des Mietvertrages sollten Vermieter sich den Personalausweis zeigen lassen, eine Kopie darf aber nicht verlangt bzw. gemacht werden)
- Haustierhaltung, sofern dies untersagt werden kann
Familiäres, also etwa
- Familienstand
- Anzahl und Alter der Mitglieder des Haushaltes
Finanzielles, also etwa
- Nettoeinkommen
- Arbeitsplatz und Arbeitgeber
- Übernahme der Miete durch das Jobcenter (muss auch vom Mietinteressenten offenbart werden)
- Mietschulden aus vorangegangenen Mietverhältnissen
- bestehende Einkommenspfändungen
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens (muss auch vom Mietinteressenten offenbart werden)
In der kommenden Woche finden Sie hier einen Link zum zweiten Teil dieser kleinen Artikel-Serie zur Mieterselbstauskunft im Blog der Promeda Hausverwaltung aus Berlin.