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Mehrheiten in der Eigentümerversammlung

Immer wieder stellen wir fest, dass die Eigentümer sich nicht genau auskennen mit den Beschlusskompetenzen und Abstimmungsverhältnissen während einer Eigentümerversammlung. Daher beschreiben wir ihnen im Folgenden dieses Thema nochmal zusammengefasst und leicht verständlich.

Einfache Mehrheit

Bei der Abstimmung mit einfacher Mehrheit müssen mehr als 50 % aller anwesenden und vertretenden Stimmen über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird für die meisten Beschlüsse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt.

  • Beispiele: Hausmeisterwechsel, Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, Veränderung eines Verteilerschlüssels, …

Qualifizierte Mehrheit

Bei der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit müssen mehr als 50 % aller Stimmen im gesamten Objekt (z.B. bei 19 Eigentümern somit mind. 10 Eigentümer) über den Beschluss abstimmen.

Diese Form der Mehrheit wird nach Wohnungseigentumsgesetz nur für die Entziehung von Wohnungseigentum benötigt. Sollte ein Eigentümer mit mehr als acht Monaten im Wohngeldrückstand sein oder sich nicht an die Hausordnung halten bzw. beleidigend gegenüber der Gemeinschaft oder den Verwalter auftreten, ist eine Entziehung des Wohnungseigentums beschließbar.

  • Beispiel: Entziehung von Wohnungseigentums

Doppelt qualifizierte Mehrheit

Bei der Abstimmung mit doppelt qualifizierter Mehrheit müssen mehr als 50 % aller anwesenden und vertretenden Miteigentumsanteile und mindestens 75 % aller Eigentümer (Kopfprinzip)  über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird meisten für Instandsetzungsbeschlüsse mit Modernisierungsanteilen benötigt.

  • Beispiele: Baumaßnahmen, die im Objekt technisch notwendig sind (modernisierende Instandhaltung)
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Allstimmigkeit

Bei der Abstimmung mit Allstimmigkeit müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu 100 % über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird sehr selten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt und ist auch kaum zu erreichen.

  • Beispiele: Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes

Abstimmung aller Betroffenen

Bei der Abstimmung aller Betroffenen müssen alle Stimmen über den Beschluss abstimmen, die von der jeweiligen Sache betroffen sind. Diese Form der Mehrheit wird benötigt, wenn z. B. eine Markise am Ladengeschäft (Gewerbe) im Erdgeschoss angebracht wird und die anderen darüber liegenden Hausbewohner im Vorderhaus sich evtl. davon in Ihrer Sicht auf den Bürgersteig oder die Fußgänger gestört fühlen.

  • Beispiele: Anbringung einer Markise bzw. Jalousie von außen, Aufstellen eines Gartenhauses, Vergrößerung oder Verkleidung einer Dachterrasse, …

Umlaufbeschluss

Die Abstimmung mit Umlaufbeschluss erfolgt nur, wenn keine Eigentümerversammlung stattfindet bzw. auch keine Einladung zu einer Versammlung erfolgen soll, aber trotzdem ein Beschluss gefasst werden muss.

Bei dieser Form der Beschlussfassung werden alle Eigentümer per Post angeschrieben  und es müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu 100 % über den Beschluss einheitlich abstimmen, damit er wirksam wird. Diese Form der Mehrheit wird sehr selten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt und ist auch kaum zu erreichen.

  • Beispiele: kurzfristige, notwendige und kostenintensive Reparatur am Gebäude durchführen (z. B. defektes Dach erneuern) oder Beschluss über die Handhabung eines Rechtsstreits fassen.
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Beschlüsse mit Vereinbarungscharakter

Bei der Beschlussfassung mit Vereinbarungscharakter müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu 100 % über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird sehr selten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt und ist auch kaum zu erreichen. Dieser gefasste Beschluss muss danach noch von einem Notar beurkundet werden, damit die Hinterlegung in der Grundbuchakte vorgenommen werden kann.

  • Beispiele: Veränderung der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, Löschung einer Sondereigentumseinheit

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