Sind Immobilieneigentümer unzufrieden und wollen einer Hausverwaltung kündigen, stellt sich die Frage, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Aber auch im umgekehrten Fall, in dem die Hausverwaltung ihre Tätigkeit einstellen möchte, ist grundsätzlich die Kündigungsfrist zu beachten. Dabei ist generell zwischen der WEG-Verwaltung und der Mietverwaltung zu unterscheiden, da im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) besondere Vorschriften gelten. So sind im Wohnungseigentumsrecht die Bestellung des Verwalters und der Abschluss des Verwaltervertrags zwei streng zu trennende eigenständige Rechtsakte, während bei der Mietverwaltung nur der Verwaltervertrag maßgeblich ist. Welche Kündigungsfrist im Einzelnen gilt, erfahren Sie hier.
Kündigungsfrist einer Hausverwaltung: Diese Fälle sind zu unterscheiden
Insgesamt sind die folgenden Fälle bei der Kündigungsfrist einer Hausverwaltung strikt auseinander zu halten, die jeweils eigenständige Rechtsakte darstellen:
WEG-Verwaltung
- Abberufung des bestellten Verwalters durch die Wohnungseigentümer oder die Niederlegung des Verwalteramts durch die Hausverwaltung
- Kündigung des Verwaltervertrags
Mietverwaltung (einschließlich Sondereigentumsverwaltung, also Verwaltung von Eigentumswohnungen)
- Kündigung des Verwaltervertrags
Weiterhin ist zu differenzieren zwischen der ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund, für die eine wesentlich kürzere Kündigungsfrist gilt.
Fall 1: Kündigungsfrist bei der WEG-Verwaltung – Eigentümergemeinschaft möchte kündigen
Soll einem WEG-Verwalter durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gekündigt werden, hilft das alleine nicht weiter. Denn aufgrund der Bestellung als eigenständiger rechtlicher Vorgang, die nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist, bleibt der Verwalter weiterhin im Amt. Erforderlich ist also die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags. Dabei hat die Abberufung des WEG-Verwalters – ebenso wie seine Bestellung – durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung zu erfolgen. Auf der Versammlung sollte zugleich auch über die Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen werden.
Das Problem dabei ist, dass eine vorzeitige Abberufung des WEG-Verwalters häufig nur aus einem wichtigen Grund möglich ist. Dies kann sich aus der Teilungserklärung oder aus dem Verwaltervertrag ergeben. Ein wichtiger Grund ist etwa dann gegeben, wenn der WEG-Verwalter keine Beschluss-Sammlung führt oder auf sonstige Weise in erheblichem Maße gegen seine Verwalterpflichten verstößt.
Ist eine vorzeitige Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund möglich, kann auch der Verwaltervertrag außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Möchte die Wohnungseigentümerversammlung den Verwalter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen, muss das innerhalb der Zeit geschehen, die für die Einberufung einer (außerordentlichen) Eigentümerversammlung einschließlich entsprechender Beschlussfassung erforderlich ist. Dafür gilt ein Zeitraum von maximal zwei Monaten ab Kenntnis des wichtigen Grundes (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 17.01.2000, Az.: 2Z BR 120/99). Auch die außerordentliche (fristlose) Kündigung hat dem Verwalter innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Beschlussfassung zuzugehen.
Anders ist es, wenn im Verwaltervertrag die Abberufung nicht ausschließlich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt und der Verwalter nicht für einen bestimmten Zeitraum bestellt ist. Hier kann die Eigentümerversammlung jederzeit die Abberufung des Verwalters beschließen. Ist das geschehen, muss auch der Verwaltervertrag ordentlich (fristgemäß) unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Geschieht das nicht, behält der WEG-Verwalter seinen Vergütungsanspruch (Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen), obwohl er nicht mehr im Amt ist. Daher ist hier auch darauf zu achten, dass die Abberufung des Verwalters zeitnah im Zusammenhang mit der nach dem Verwaltervertrag maßgeblichen Kündigungsfrist erfolgt. Zudem ist die ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Verwaltervertrags zugleich mit der Abberufung des Verwalters auf der Eigentümerversammlung zu beschließen.
Fall 2: Kündigungsfrist bei der WEG-Verwaltung – Hausverwaltung möchte kündigen
Es kann sein, dass die Hausverwaltung ihre Verwaltertätigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft kurzfristig beenden möchte, wobei zwischen der Niederlegung des Verwalteramts und der Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden ist.
Zunächst ist es möglich, dass der WEG-Verwalter sein Amt niederlegt. Dies ist zwar gesetzlich nicht geregelt, aber grundsätzlich anerkannt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft schwerwiegend oder vollständig gestört ist, etwa weil der Verwalter schwer beleidigt wurde.
Legt der WEG-Verwalter sein Amt nieder, gilt das mit sofortiger Wirkung. Ob die Amtsniederlegung rechtens ist oder nicht, spielt lediglich für etwaige Schadensersatzansprüche eine Rolle.
Wirksam gegenüber der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Amtsniederlegung, wenn sie einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft (also einem Eigentümer) zugeht. Gegenüber den Wohnungseigentümern wird die Niederlegung wirksam, wenn sie gegenüber jedem einzelnem im Grundbuch eingetragenem Eigentümer erklärt wird. Das kann schriftlich erfolgen, aber auch durch Erklärung gegenüber den Eigentümern auf der Versammlung und schriftlicher Mitteilung gegenüber den auf der Versammlung nicht anwesenden Eigentümern.
Auch wenn der WEG-Verwalter sein Amt wirksam niederlegt, bleibt der Verwaltervertrag mit ihm bestehen. In der Praxis erfolgen Amtsniederlegung und Kündigung des Verwaltervertrags allerdings meistens gleichzeitig. Geschieht das nicht, muss der Verwaltervertrag seitens der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden. War die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund gerechtfertigt, gilt die aus dem Verwaltervertrag ersichtliche Kündigungsfrist. War die Niederlegung dagegen nicht gerechtfertigt, kann die Eigentümergemeinschaft den Verwaltervertrag ihrerseits aus wichtigem Grund außerordentlich (fristlos) kündigen. und zwar mit einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes, § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Hausverwaltung ihr Verwalteramt ordentlich (fristgemäß) beenden möchte. Das geschieht regelmäßig dadurch, dass sie ihre Bestellung als WEG-Verwalter und den Verwaltervertrag auslaufen lässt. Der Umstand, dass die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern nicht mehr als Verwalter zur Verfügung stehen möchte, wird diesen zuvor in aller Regel rechtzeitig mitgeteilt.
Fall 3: Kündigungsfrist bei der Mietverwaltung
Bei der Mietverwaltung (und der Sondereigentumsverwaltung) entfällt die nach dem Wohnungseigentumsrecht erforderliche Bestellung und Abberufung des Verwalters. Die Kündigungsfristen richten sich daher bei der ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung nach dem Inhalt des Verwaltervertrags und bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB, wonach mit einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes die Kündigung beim Verwalter eingegangen sein muss. Diese Fristen gelten sowohl für den Eigentümer als auch für die Hausverwaltung.
In der Praxis werden Verträge über die Mietverwaltung häufig über ein Jahr abgeschlossen und verlängern sich um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Die ordentliche (fristgemäße) Kündigung muss dann der anderen Partei drei Monate vor Vertragsende zugegangen sein, wenn gekündigt werden soll. Der Inhalt des Verwaltervertrags sollte aber vor einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung genau geprüft werden, da Vertrag selbstverständlich auch andere Kündigungsfristen enthalten kann. Unbeschadet des Vertragsinhalts bleibt die außerordentliche (fristlose) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes innerhalb der Zwei-Wochen-Frist stets möglich.